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Waffenrecht für Jäger

Hier finden Sie eine Zusammenfassung des deutschen Waffengesetzes (WaffG) aus Jägersicht.
Dieser Artikel behandelt das Thema nicht vollständig, sondern nur auszugsweise mit Schwerpunkt auf jagdlich zugelassene Schusswaffen. Für den Inhalt kann keine Gewähr übernommen werden. Beachten Sie auch die unterschiedlichen Landesjagdgesetze. Weiterhin handelt es sich um keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern lediglich um die Wiedergabe eines Verständnisses der Sachlage. Verbindliche Rechtsauskunft kann nur ein Rechtsanwalt geben.


Vorwort

Der Umgang mit Schusswaffen ist in Deutschand streng reglementiert. Nur wer eine gute Begründung vorbringen kann, warum Schusswaffenbesitz und -nutzung notwendig sind, dem wird eine Erlaubnis für Schusswaffen erteilt. Jagdausübung etwa wäre solch ein guter Grund - ein sog. Bedürfnis nach WaffG. Jeglicher Umgang mit der Schusswaffe muss in irgendeiner Form mit dem Bedürfnis zusammen hängen, ansonsten ist - bis auf wenige Ausnahmefälle - der Umgang nicht erlaubt. So dürfte beispielsweise ein Jäger nicht mit einer Jagdwaffe bewaffnet als Türsteher tätig sein, da dies mit dem Bedürfnis "Jagd" nichts zu tun hat.


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Erwerb

Jäger dürfen, wenn sie einen gültigen Jahres-Jagdschein (oder 3-Jahres-Jagdschein) besitzen, Langwaffen erwerben, ohne dies vorher bei der Waffenbehörde anzumelden. D.h. für den Erwerb einer Langwaffe ist nur ein gültiger Jagdschein notwendig; dies gilt nur für Langwaffen, die im Jagdgesetz nicht für die Jagdausübung verboten sind. Der Tages-Jagdschein und der Jugend-Jagdschein berechtigen dagegen nicht zum Waffenerwerb.
Für Kurzwaffen benötigen Jäger einen Voreintrag in der Waffenbesitzkarte (WBK). Zwei Kurzwaffen kann sich ein Jäger ohne besondere Bedürfnisprüfung in die WBK eintragen lassen. Nach dem Eintrag bleibt dem Jäger ein Jahr Zeit, die Waffe zu erwerben, ansonsten wird der Eintrag ungültig. Die Anzahl der Langwaffen ist übrigens nicht begrenzt. Ein Jäger kann also eine unbestimmte Anzahl an Langwaffen erwerben.
Munition für Langwaffen kann der Jäger ebenfalls durch Vorlage des passenden Jagdscheines erwerben, auch hier bedarf es keiner vorherigen Anmeldung bei der Waffenbehörde. Für Munition für Kurzwaffen allerdings, benötigt auch der Jäger eine entsprechende Munitionserwerbserlaubnis - meinst durch Eintrag in der WBK.


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Besitz/Aufbewahrung

Nach dem Erwerb hat der Jäger zwei Wochen Zeit die Waffe in die WBK eintragen zu lassen. Ungeachtet, ob eine Langwaffe aufgrund Jagdschein oder eine Kurzwaffe aufgrund WBK-Voreintrag erworben wurde. Eine einmal erteilte Besitzerlaubnis, durch Eintrag der Waffe in die WBK, gilt unbefristet. Das bedeutet, der Waffenbesitz ist so lange erlaubt, bis die Waffenbehörde durch Bescheid die Erlaubnis widerruft.

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Der Jäger ist für die sichere Aufbewahrung seiner Waffen verantwortlich. Der Gesetzgeber schreibt dafür einen Tresor vor. Ein Kleiderschrank oder Spind reicht nicht aus. Am 06.07.2017 wurden die Aufbewahrungsvorschriften verschärft. Bis dahin waren Waffenschränke mit den alten VDMA-Normen "Stufen A und B" (bzw. EU-Normen S1 und S2) noch zugelassen. Inzwischen sind Tresore mit zertifizierten Widerstandsklassen (nach VdS-Norm oder EN 1143-1) notwendig. Wer Waffenschränke nach Altrecht angeschafft hatte, kann diese jedoch weiter nutzen (Bestandsschutz). Wer erst nach dem Stichtag erstmalig einen Antrag auf Waffenbesitz stellt, kann den Bestandsschutz nicht in Anspruch nehmen - egal, wann der Waffenschrank gekauft wurde. In den Tresoren mit zertifizierten Widerstandsklassen dürfen Waffen und Munition ohne räumliche Trennung aufbewahrt werden. Die Waffen müssen jedoch immer ungeladen sein.
Die Anzahl der Langwaffen im Tresor ist nicht begrenzt, solange sich die Tür schließen lässt. Die Anzahl der erlaubten Kurzwaffen richtet nach Schrankgewicht (bzw. Verankerung) und Widerstandsklasse. Das WaffG schreibt übrigens grundsätzlich keine Verankerung des Tresors vor. Außer ein Tresor der Widerstandsklasse N/0 wiegt weniger als 200kg und der Waffenbesitzer möchte dort mehr als fünf Kurzwaffen (bis max. 10 Kurzwaffen) lagern, dann müsste eine entsprechende Verankerung vorhanden sein. Ungeachtet davon empfiehlt sich aus statischen Gründen die Verankerung auch ohne gesetzlichen Zwang, da bei geöffneter Tür viele Tresore leicht nach vorne kippen können.

Die Waffenbehörden dürfen unangekündigt Kontrollen durchführen und überprüfen, ob die Waffen gesetzeskonform gelagert werden. Ob und in welchem Umfang dafür eine Gebühr erhoben wird, kann jede Waffenbehörde selbst festlegen. Teilweise erfolgen die Kontrollen gebührenfrei, teilweise gebührenpflichtig. Bei manchen Waffenbehörden kommt es auf das Kontrollergebnis an, dann kostet die Kontrolle nichts, wenn es keine Beanstandungen gibt; sollten jedoch Mängel bei der Aufbewahung festgestellt werden, wird eine Gebühr erhoben.


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Führen/Transport

Jäger dürfen während der Jagdausübung die Jagdwaffen vollumfänglich führen. D.h. sie dürfen ihre geladenen Waffen zugriffsbereit in der Hand tragen, wenn sie im Revier und auf der Jagd sind.

Auf dem Weg zur Jagd oder von der Jagd dürfen Jäger die Waffen zwar zugriffsbereit, jedoch nicht schussbereit führen. Nicht schussbereit ist eine Waffe, wenn sich keine Munition in ihr befindet. Es ist nicht relevant, ob die Waffe durchgeladen oder entsichert ist, es wird nur darauf geachtet, ob sich irgendwo in der Waffe Munition befindet. Ist das zu bejahen, gilt die Waffe waffenrechtlich gesehen als schussbereit.

Besteht kein Zusammenhang mit der Jagd, aber ein vom Bedürfnis erfasster Grund für den Jäger die Waffe trotzdem zu führen (z.B. zum Schießstand oder Büchsenmacher), dann darf die Waffe weder zugriffs- noch schussbereit sein. Die Schussbereitschaft wurde oben bereits dargestellt. Zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Benötigt man mehr als drei Handgriffe oder länger als drei Sekunden, ist die Waffe nicht zugriffsbereit. Ein Schloss am Waffenfutteral ist nicht zwingend vorgeschrieben, bringt aber Rechtssicherheit. Das WaffG sagt nämlich aus, dass eine Waffe, die in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, nie zugriffsbereit sein kann.

Eine Missachtung der o.g. Transportvorschriften stellt in der Regel eine Straftat dar, die zum Enzug des Jagdscheines und Widerruf der WBK führen kann. Ob und wie lange Jagdschein und WBK entzogen werden, entscheidet die Waffenbehörde - mehrjährige Sperren sind je nach Einzelfall jedoch keine Ausnahme! Waffen und Munition müssen in solch einem Fall einem Berechtigten übergeben oder unbrauchbar gemacht werden.

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Schießen

Zum Erlegen von Wild dürfen Jäger natürlich im Revier mit Waffen schießen. Weiter ist es außerdem erlaubt im Revier die Waffe an- und einzuschießen. Auch für die Jagdhundeausbildung darf im Revier geschossen werden. Für die Jagdhundeausbildung dürfen Jäger auch Schreckschusswaffen verwenden. Zu Beachten ist immer die Einschränkung, all das ist nur IM REVIER erlaubt. Jeder Jäger ist für seinen Schuss verantwortlich, muss also die Konsequenzen tragen, falls er daneben geht. Aus diesem Grund ist eine Jagdhaftpflichtversicherung auch gesetzliche Pflicht, bevor ein Jagdschein gelöst und Waffen gekauft werden dürfen.
Schreckschusswaffen sind mit entsprechender Kennzeichnung (PTB im Kreis) erlaubnisfrei, können also von jedem Volljährigen erworben werden. Zum vollumfänglichen Führen (z.B. geladen im Gürtelholster) wird ein sog. kleiner Waffenschein benötigt, welche die Waffenbehörden auf Antrag ausstellen. Das gilt auch für Jäger! Wird jedoch die Schreckschusswaffe - so wie eine scharfe Jagdwaffe auch - nicht schussbereit ins Revier gebracht und erst dort zur Hundeausbildung geladen und abgefeuert, reicht dafür ein gültiger Jagdschein aus.


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Schalldämpfer

Schalldämpfer sind erlaubnispflichtige Waffenteile - sie sind waffenrechtlich der Schusswaffe gleichgestellt, für die sie bestimmt sind. Dabei muss es sich bei Jägern um Langwaffen handeln, die grundsätzlich auch schalenwildtauglich sein müssen. Für Kurzwaffen bekommt der Jäger demnach in aller Regel keine "Flüstertüte". Da Schalldämpfer so behandelt werden, wie die Waffe auf die sie gehören, gelten die selben Erwerbsvoraussetzungen. Ein gültiger Jahresjagdschein ist inzwischen ausreichend. Spätestens nach zwei Wochen muss der Schalldämpfer in die WBK eingetragen werden. Die Lagerung muss - wie beim Gewehr auch - im Tresor erfolgen und ein Führen ist nur zu Jagdzwecken erlaubt. "Jagdzwecke" umfasst auch das jagdliche Übungsschießen auf dem Schießstand oder die Fahrt zum Büchsenmacher, da beides vom Bedürfnis erfasst wird.
Anmerkung: Nicht in allen Bundesländern ist es erlaubt mit Schalldämpfern zu jagen! Es gelten die jeweiligen Landesjagdgesetze.


Sonstiges

Jäger die polizeilich nicht unerheblich in Erscheinung treten, z.B. Staftaten oder gravierende Ordnungswidrigkeiten begehen, riskieren ihre Jagd- und Waffenerlaubnis. Jeder Waffenbesitzer muss gem. WaffG nämlich zuverlässig sein. An der Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen kann unter Umständen schon gezweifelt werden, wenn unter Alkoholeinfluss ein KFZ gefahren wird. Jemand, der wegen eines Gewaltdeliktes rechtskräftig verurteilt worden ist, hat in aller Regel keine Zuverlässigkeit (mehr).


Stand: 31.10.2023



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